Nachgewährung von Urlaubstagen bei Krankheit

Ein Postbediensteter nahm kurz vor Ablauf des Übertragungszeitraums - laut Tarifvertrag der 30.06. - seinen mehrwöchigen Resturlaub aus dem Vorjahr. Vom 04. bis 06. Juli war der Arbeitnehmer krank. Er verlangte die Nachgewährung von drei Urlaubstagen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass nur Urlaubstage, die vor Ablauf des Übertragungszeitraums liegen, im Krankheitsfalle nachzugewähren sind. Erkrankt der Arbeitnehmer nach dem Stichtag, verfällt sein Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr.

Urteil des BAG vom 21.01.1997
9 AZR 791/95

Der Betrieb 1997, 1622

 

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