Freistellung trotz Resturlaubsanspruchs

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten in einem "Auseinandersetzungsvertrag" die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.1994 und die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Damit sollten "alle gegenseitigen Forderungen erledigt" sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete der Arbeitnehmer Ansprüche auf den noch nicht eingebrachten Urlaub an. Demgegenüber vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, der Urlaubsanspruch sei durch die Arbeitsfreistellung erloschen.

Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass durch eine einvernehmliche Freistellung von der Arbeitspflicht nicht ohne weiteres der vom Arbeitgeber geschuldete Urlaubsanspruch erfüllt werde. Mit der Freistellung können nämlich auch andere Ziele verfolgt werden, z.B. den Beschäftigungsanspruch des Klägers zur besseren Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auszuschliessen oder aus sonstigen Gründen auf die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten. Ohne entsprechenden Hinweis im Aufhebungsvertrag ist danach ein noch bestehender Resturlaubsanspruch nicht abgegolten.

Hinweis: In derartigen Vereinbarungen sollte daher der Arbeitgeber klarstellen, dass während der Freistellung der Urlaub eingebracht werden muss.

Urteil des BAG vom 9.6.1998
9 AZR 43/97
Pressemitteilung des BAG vom 10.06.1998
MDR Heft 14/1998, Seite R 19

Betriebs-Berater 1999, 159

 

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