Arbeitsreduzierung führt zu Urlaubskürzung

Einer Krankenschwester standen zum Jahreswechsel noch 10 Urlaubstage zu. Mit Beginn des neuen Jahres reduzierte sie ihre bisherige Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbtagstätigkeit. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin den Resturlaub auf 5 Tage.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Kürzung, da sowohl nach dem Bundesurlaubsgesetz als auch nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Umfang des Urlaubs von der Verteilung der Arbeitszeit abhängt. Ändert sich die Arbeitszeit, so sind demnach die Urlaubstage im gleichen Verhältnis zu kürzen und gegebenenfalls zu erhöhen. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die aus dem Vorjahr übertragen werden.

Urteil des BAG vom 28.04.1998
9 AZR 314/97
RdW Heft 11/1998, Seite V
Betriebs-Berater 1998, 1111

Der Betrieb, 1998, 1034

 

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