Zwangsurlaub bei Arbeitsmangel nur bei näherer Konkretisierung zulässig
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach Letzterer künftig bei zu erwartendem Arbeitsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen soll, ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg nur dann wirksam, wenn Anlass und Menge der
Arbeitsreduzierung näher konkretisiert sind. Fehlt es daran, stellt die Vereinbarung eine einseitige Risikoabwälzung auf den Mitarbeiter dar, die von diesem nicht hingenommen werden muss.
Urteil des LAG Nürnberg vom 30.05.2006
6 Sa 111/06
Handelsblatt vom 05.07.2006
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