EuGH: Mindesturlaub darf nicht abgegolten werden
Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Durch diese zwingende Regelung soll gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer zum Schutz ihrer Gesundheit
und Sicherheit tatsächlich über eine Ruhezeit von mindestens vier Wochen im Jahr verfügen. Der Europäische Gerichtshof hält es daher für unzulässig, wenn der bezahlte Mindestjahresurlaub im Fall der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt wird. Unzulässig ist somit sowohl die Ausbezahlung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubsentgelts als auch dessen Einberechnung in den Stunden- oder Tageslohn.
Urteil des EuGH vom 16.03.2006
C-131/04
Urteil des EuGH vom 06.04.2006
C-124/05
ArbRB 2006, 97 und 129
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