Urlaubsabgeltung durch Freistellung nach Kündigung
Ein Unternehmen stellte einen Arbeitnehmer mit dem Kündigungsschreiben „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung frei". Der Gekündigte verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines noch
nicht in Anspruch genommenen Urlaubs. Er vertrat die Auffassung, sein Urlaubsanspruch sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil der Arbeitgeber ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Rechtsauffassung nicht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Ein einmal erteilter Urlaub ist für den Arbeitgeber stets unwiderruflich. Hierauf muss er bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Nur wenn sich der Arbeitgeber den Widerruf des erteilten Urlaubs ausdrücklich vorbehält, hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben. Im entschiedenen Fall war der Urlaubsanspruch durch die Freistellung erloschen.
Urteil des BAG vom 14.03.2006
9 AZR 11/05
Pressemitteilung des BAG
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