Voraussetzungen für Urlaubsübertragung auf Folgejahr
Nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG ist eine Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Jahr möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss dann innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres
genommen werden. Anderenfalls verfällt der Resturlaubsanspruch (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG).
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellt klar, dass sich die Urlaubsübertragung kraft Gesetzes vollzieht. Daher bedarf es weder eines Antrags des Arbeitnehmers auf Urlaubsübertragung noch einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 23.11.2005
3 Sa 433/05
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein
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