Bundesurlaubsgesetz gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für so genannte arbeitnehmerähnliche Personen. Hierunter fallen Personen, die mangels persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmer, aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit keine Unternehmer
sind. Das sind z. B. Heimarbeiter und wirtschaftlich abhängige Handelsvertreter.
Da auch diesen Personen ein Urlaubsanspruch zusteht, ist der Arbeitgeber zu einer Abgeltungszahlung verpflichtet, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Urteil des BAG vom 15.11.2005
9 AZR 626/04
Pressemitteilung des BAG
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