Ehrenamtliche THW-Tätigkeit darf nicht zu Nachteilen im Arbeitsverhältnis führen

Nach der Bestimmung des § 3 THW Helferrechtsgesetz dürfen Helfer des Technischen Hilfswerks aus dem Dienst für den THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erleiden. Daher steht ehrenamtlich Tätigen, die während ihres Erholungsurlaubs zu einem Einsatz beim THW herangezogen werden,

gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs zu.

Urteil des BAG vom 10.05.2005
9 AZR 251/04
Pressemitteilung des BAG

 

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