Urlaubsgeldanspruch eines Handlungsgehilfen

Das Urlaubsentgelt eines Handlungsgehilfen im Angestelltenverhältnis bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Für die Berechnung des Verdienstes sind alle Provisionsleistungen zu berücksichtigen, die der Handlungsgehilfe für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften entsprechend der getroffenen Vereinbarung erhält.
Ist zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass der Arbeitgeber auf die erwarteten Provisionen monatlich Vorschüsse leistet und später abrechnet, sind entsprechend dieser Vereinbarung die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn fällig gewordenen Provisionsansprüche zu Grunde zu legen.

Urteil des BAG vom 11.04.2000; Az.: 9 A ZR 266/99

 

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