Quotelung des vertraglichen Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem Betrieb


Quotelung des vertraglichen Urlaubsanspruchs
Einem Arbeitnehmer steht nach § 5 Abs. 1a Bundesurlaubsgesetz nur 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen erst im zweiten Halbjahr beendet, steht ihm der volle Urlaubsanspruch zu, sofern nicht ein anzuwendender Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine entsprechende Quotelung ausdrücklich vorsehen. Dies gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch.

Im konkreten Fall konnte daher der Arbeitnehmer, der zum 30.09. aus den Betrieb ausschied, seinen gesamten arbeitsvertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch von dreißig Tagen geltend machen.

Urteil des LAG Köln vom 10.11.1998 13 Sa 647/98 MDR 1999, 752

 

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