Erlöschen des Urlaubsanspruchs - Tarifvertragliche Regelung geht unbedingt vor

Tarifvertrag geht vor
Ein Urlaubsanspruch erlischt nach dem Bundesurlaubsgesetz drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Teilweise enthalten Tarifverträge abweichende Regelungen. So bestimmt der Manteltarifvertrag Metall NRW, daß der Urlaubsanspruch dann nicht erlischt, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Das Bundesarbeitsgericht gab der tarifvertraglichen Regelung unbedingten Vorrang. Demnach ist es den Arbeitsgerichten verwehrt, abweichend vom Tarifvertrag die Zeit der Übertragung des Urlaubs im Krankheitsfall zu verkürzen. Auch bei erheblichen wirtschaftlichen Belastungen des Unternehmens durch das Weiterbestehen des Urlaubsanspruches stellt eine Abkürzung der Zeit der Urlaubsübertragung einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie dar.

Urteil des BAG vom 20.08.1996 9 AZR 22/95 ZAP EN-Nr. 792/96

 

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