Erlöschen des Urlaubsanspruchs - Tarifvertragliche Regelung geht unbedingt vor
Tarifvertrag geht vorEin Urlaubsanspruch erlischt nach dem Bundesurlaubsgesetz drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Teilweise enthalten Tarifverträge abweichende Regelungen. So bestimmt der Manteltarifvertrag Metall NRW, daß der Urlaubsanspruch dann nicht erlischt, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Das Bundesarbeitsgericht gab der tarifvertraglichen Regelung unbedingten Vorrang. Demnach ist es den Arbeitsgerichten verwehrt, abweichend vom Tarifvertrag
Urteil des BAG vom 20.08.1996 9 AZR 22/95 ZAP EN-Nr. 792/96
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