Urlaubsabgeltung nur bei Arbeitsfähigkeit

Ein Fernfahrer erhob gegen seinen Arbeitgeber Klage auf Abgeltung nichtgenommenen Urlaubs. Nachdem er länger arbeitsunfähig krank war, wurde ihm die beantragte Altersrente zugesprochen. Einen Monat später teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, er sei jetzt insoweit hergestellt, dass er seinen Urlaub im Übergangszeitraum bis zum 31.03. noch antreten könne. Da der Arbeitgeber hierauf nicht reagierte, meinte der Fernfahrer, einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu haben.

Dem folgte das Landesarbeitsgericht Köln nicht. Ein Arbeitgeber gerät mit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur dann in Verzug, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch wirksam geltend macht. Dazu gehört die erklärte Bereitschaft, die Arbeitspflicht (wieder) zu erfüllen. Die blosse Anzeige der "Urlaubsfähigkeit" nach längerer Krankheit reicht hierzu nicht aus. Der Arbeitgeber musste danach keine Urlaubsabgeltung mehr zahlen.

Urteil des LAG Köln vom 01.10.1998
6 Sa 873/98

MDR 1999, 553

 

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