Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall

Der Arbeitsvertrag einer Sortiererin in einer Wäscherei war vom 03.02.1993 bis zum 02.02.1994 befristet. Im Juni 1993 erkrankte sie durchgehend bis zum Ende des Vertragsverhältnisses. Auch danach war sie bis über den 31.03.1994 hinaus arbeitsunfähig krank. Laut Arbeitsvertrag stand der Frau für 1993 ein Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen zu. Da die Wäschereiarbeiterin den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, verlangte sie die Abgeltung.

Nachdem die Vorinstanz der Frau recht gegeben hatte, entschied das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten des Arbeitgebers. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich ein noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um (§ 7 IV BUrlG). Allerdings ist der Abgeltungsanspruch als Ersatz des eigentlichen Urlaubsanspruches an die gleichen Voraussetzungen wie dieser gebunden.

Wäre die Sortiererin nicht zum 02.02.1994 aus dem Betrieb ausgeschieden, wäre der noch nicht inanspruchgenommene Urlaub infolge fortdauernder Krankheit am 31.03.1994 erloschen. Dies bedeutet dann auch zwingend, dass zum selben Zeitpunkt auch der Abgeltungsanspruch erlischt.

Urteil des BAG vom 07.12.1995
9 AZR 878/94

RdW 1996, 341

 

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