Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub nicht innerhalb des festgelegten Übergangszeitraums (meist der 31.03. des Folgejahres), verliert er seinen Urlaubsanspruch.

Dies gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und er deshalb seinen Resturlaub im Übergangszeitraum nicht mehr einbringen kann.

Urteil des BAG 9 AZR 792/95 Handelsblatt vom 27./28.06.1997

 

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