Sonderurlaub: Normaler Urlaubsanspruch bleibt bestehen
Bekommt ein Mitarbeiter Sonderurlaub, stellt sich häufig die Frage, ob der "normale" Urlaubsanspruch nach wie vor besteht oder ob er anteilig gekürzt werden darf. "br /> "br />Oft wird dieses Problem tarifvertraglich geregelt. So sieht beispielsweise der Bundesangestelltentarifvertrag vor, dass sich für jeden vollen Monat Sonderurlaub die Dauer des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel vermindert. Es gibt auch gesetzliche Fälle der Urlaubskürzung bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz, aus denen man auf eine Kürzungsmöglichkeit schließen könnte, so z.B. wenn ein Arbeitnehmer Wehrdienst leistet oder ErziehungsurlaubDas Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass immer dann, wenn keine ausdrückliche tarifvertragliche oder gesetzliche Regelung eine Kürzung des Erholungsurlaubs vorsieht, der volle Urlaubsanspruch für zwölf Monate bestehen bleibt (vgl. Urteil des BAG vom 30.07.1986, AZ: 8 AZR 475/84). Unterliegt das Arbeitsverhältnis nicht einem Tarifvertrag
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