Sonderurlaub für zum Oberbürgermeister gewählten Lehrer

Ein im öffentlichen Dienst angestellter Diplom-Lehrer beantragte bei seinem Dienstherrn die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub, da er zum Oberbürgermeister der Stadt gewählt worden war. Das zuständige Regierungspräsidium wies den Antrag des Lehrers mit der Begründung zurück, ein Sonderurlaub für die gesamte Amtszeit von sieben Jahren sei nicht möglich; im Übrigen liege die Beurlaubung ausschließlich im Interesse des Angestellten.
Nach § 50 Abs. 2 BAT-O kann Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bewilligt werden und wenn es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Wahl zum hauptamtlichen Oberbürgermeister einer Stadt einen wichtigen Grund für die Urlaubsgewährung darstellt. Dies ergibt sich aus der grundgesetzlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Ob auch die zweite Voraussetzung vorlag, konnten die Erfurter Bundesrichter nicht selbst beurteilen. Sie verwiesen den Rechtsstreit daher an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück, wo nunmehr zu klären ist, ob es durch die Sonderbeurlaubung zu Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs kommt, die nicht anderweitig z. B. durch Einstellung einer Aushilfe ausgeglichen werden können.

Urteil des BAG vom 08.05.2001; Az.: 9 A ZR 179/00

 

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