Kein Rückruf des Arbeitnehmers aus Urlaub möglich

Hat sich ein Arbeitgeber entschieden, seinem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, ist er nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hieran gebunden. Er ist in der Regel nicht berechtigt, den Mitarbeiter wegen dringlicher betrieblicher Belange aus dem Urlaub zurückzurufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, den Urlaub unter bestimmten Umständen abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen zwingende Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und ist daher unwirksam.

Urteil des BAG vom 20.06.2000
9 AZR 404 und 405/99

ZAP EN-Nr. 448/2000

 

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