Rechtzeitige Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen auch bei streitiger Beendigung und rückwirkender Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nur, wenn die Urlaubsansprüche rechtzeitig im Kalenderjahr bzw. im tariflich festgelegten Übertragungszeitraum (meist bis zum 31. März des Folgejahres) geltend gemacht wurden.

Verlangt der Tarifvertrag die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, so genügt die Aufforderung, diese Ansprüche abzurechnen zur Einhaltung der Verfallfrist für Entgeltansprüche nicht.

Urteil des LAG Nürnberg vom 11.03.2003

 

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