Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers für aufgabenbezogene Schulungen des Betriebsrats

Ein Betriebsratsmitglied nahm an einer Schulung zum Thema "Mobbing" teil, die von einer Gewerkschaft veranstaltet wurde. Die Kosten sollte der Arbeitgeber tragen.

Soweit das auf Schulungen vermittelte Wissen einen konkreten Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats hat und für die Teilnehmer zur sachgerechten Bewältigung dieser Aufgaben von Nutzen ist, hat der Arbeitgeber die Schulungskosten zu tragen. "br />
Der Betriebsrat hätte im vorliegenden Fall eine betriebliche Konfliktslage nachweisen müssen, aus der sich ein entsprechender Handlungsbedarf ergibt. Da im Prozess aber keine konkreten oder drohenden Mobbingfälle dargelegt werden konnten, brauchten die Schulungskosten nicht erstattet werden.

Urteil des BAG
7 ABR 14/96

NJW Heft 6/97, Seite XXXVIII

 

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