Arbeitnehmerfreistellung, Sprachkurs
Arbeitnehmerfreistellung für Sprachkurs
Eine im Presse- und Informationsamt einer Stadt beschäftigte Journalistin verlangte von ihrem Arbeitgeber die bezahlte Freistellung für einen Spanisch-Intensivkurs. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin in letzter Instanz Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt eine Bildungsveranstaltung den gesetzlichen Voraussetzungen der beruflichen Weiterbildung nicht nur dann, wenn sie Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermittelt, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so im weitesten Sinne auch für den Arbeitgeber von Vorteil ist. Diese Voraussetzung sahen die Richter als erfüllt an. Die Stadt führte, wenn auch in größeren Abständen, regelmäßig kulturelle Veranstaltungen durch, an der sich auch Mitbürger spanischer Herkunft und Bürger beteiligen, die sich mit dem spanischen Sprachraum insbesondere auch mit Lateinamerika, befassen. Dies genügte, um die Berufsbezogenheit des Spanisch-Sprachkurses zu bejahen. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, seine Arbeitnehmerin für die Fortbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
Urteil des BAG vom 21.10.1997 9 AZR 510/96 Betriebs-Berater 1998, 956 Der Betrieb 1998, 1135
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