Anspruch auf berufliche Weiterbildung durch Internetkurs

Für alle Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Bildungsurlaub, um sich beruflich, politisch oder allgemein weiterzubilden. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um eine hierfür anerkannte Veranstaltung handelt. Regelungen dazu finden sich in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen. In einigen Bundesländern (Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland) besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub. Dies bedeutet, dass hier zusätzlich zum Erholungsurlaub ein Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub für in der Regel eine Woche pro Jahr besteht.

Voraussetzung für die Gewährung des Bildungsurlaubs ist jedoch ein gewisser Zusammenhang der Fortbildungsmaßnahme mit der ausgeübten Tätigkeit. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist einem als Energieelektroniker beschäftigten Arbeitnehmer für den Zeitraum der Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Webseitengestaltung dann keine Vergütung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb in keiner Weise mit der Gestaltung und Pflege von Webseiten betraut ist und ein entsprechender Einsatz auf Grund der betrieblichen Organisation auch nicht in Aussicht steht.

Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 30.09.2003
4 Ca 1471/03
JurPC Web-Dok. 135/2004

Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 30.09.2003

 

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