Weiterbildungsrecht des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen hat einen Rechtsanspruch darauf, unter Fortzahlung seiner Bezüge und Freistellung von seiner Arbeit an einer Bildungsveranstaltung teilzunehmen, die der politischen Weiterbildung dient. Dies ergibt sich aus dem Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dient eine Bildungsveranstaltung auch dann der politischen Weiterbildung i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 des oben genannten Gesetzes, wenn sie nicht die Bedürfnisse und Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt. Es reicht, dass sie sich auf die Stellung des Arbeitnehmers in Staat, Gesellschaft, Familie oder Beruf bezieht.

(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes v. 17.11.1998 - AZ 9 AZR 503/97)

 

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