Weiterbildung des Arbeitnehmers

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat ein Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes. Der Arbeitnehmer muß die bezahlte Freistellung beim Arbeitgeber beantragen. Weigert dieser sich, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung verklagen. Der Arbeitnehmer darf jedoch nicht einfach der Arbeitsstelle fernbleiben.

(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes v. 02.12.1997 - AZ 9 AZR 686/96)

 

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