Mißverständliche Äußerung über Betriebsrat hinsichtlich Wahrnehmung der Fortbildungsmaßnahmen von Arbeitgeberseite zu unterlassen

Ein Mitarbeiter ersuchte seinen Arbeitgeber wegen der Kostenübernahme für eine Fortbildungsmaßnahme. Die Geschäftsleitung lehnte dies mit der Begründung ab, der Betriebsrat würde den Etat für Fortbildungsmaßnahmen "recht stark" ausschöpfen, so dass keine weiteren Mittel für Fortbildungen zur Verfügung stünden.

Der Betriebsrat sah in der Äußerung eine Behinderung der Ausübung seiner Tätigkeit und verlangte vom Arbeitgeber, derartige Äußerungen künftig zu unterlassen.

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Betriebsrates, dass durch die unvollständige Erklärung des Arbeitgebers der Eindruck entstehen könnte, der Betriebsrat würde den Betrieb mit nicht erforderlichen und unverhältnismäßigen Kosten für Fortbildungen in Anspruch nehmen. Dadurch könnte - so das Gericht - der Betriebsrat gegenüber den von ihm vertretenen Arbeitnehmern in Rechtfertigungsdruck geraten. Dies ist durchaus als Behinderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen. Deshalb muss der Betriebsrat derartige Äusserungen nicht hinnehmen.

Beschluss des BAG vom 12.11.1997
7 ABR 14/97

RdW Heft 2/98, Seite V

 

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