Rückzahlung von Kosten für Fort- und Weiterbildung

Die Kosten für Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern werden nicht selten vom Arbeitgeber übernommen, der natürlich an einer Amortisierung der Ausgaben oder an einer zumindest anteiligen Erstattung bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters interessiert ist. Rückzahlungsklauseln über vom Arbeitgeber verauslagte Fort- und Ausbildungskosten sind grundsätzlich zulässig, sofern die Rückzahlungsverpflichtung dem Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zumutbar ist und der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer solchen Regelung hat. "br />
Ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs ist die Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers fort, ist in der Regel eine Bindung des Mitarbeiters nur bis zu sechs Monaten zulässig

Urteil des BAG vom 15.12.2002

 

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