Rechtsanspruch auf Freistellung und Fortzahlung des Lohnes aus beruflichen Weiterbildungsgründen

Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen haben gegen ihren Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes, wenn sie an Veranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen möchten.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist hierzu nicht erforderlich, daß die Bildungsveranstaltung berufliche Fachkenntnisse vermittelt. Es reicht aus, daß das Erlernte für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit irgendwie von Nutzen ist.
Eine Journalistin beispielsweise, die bei einer Stadtverwaltung in der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit beschäftigt ist, hat das Recht an einem Sprachkurs teilzunehmen, wenn die Stadt regelmäßig Veranstaltungen in der von ihr erlernten Sprache durchführt.

Bundesarbeitsgericht (v. 21.10.1997 ); 9 AZR 510/96

 

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