Einvernehmliche Verlängerung der Probezeit
Die Vereinbarung einer Probezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, das Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums mit einer kürzeren Kündigungsfrist beenden zu können, als dies nach den gesetzlichen, tariflichen oder sonstigen Bestimmungen möglich ist. Die Höchstdauer der Probezeit ist auf sechs Monate beschränkt. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst eine Probezeit von drei Monaten, so können sie sich bei Ablauf des festgelegten Zeitraums auf eine weitere Probezeit von drei Monaten einigen. Bei der KündigungUrteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.01.1999,32 (4) Sa 1139/98,MDR 1999, 1393
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