Einvernehmliche Verlängerung der Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, das Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums mit einer kürzeren Kündigungsfrist beenden zu können, als dies nach den gesetzlichen, tariflichen oder sonstigen Bestimmungen möglich ist. Die Höchstdauer der Probezeit ist auf sechs Monate beschränkt. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst eine Probezeit von drei Monaten, so können sie sich bei Ablauf des festgelegten Zeitraums auf eine weitere Probezeit von drei Monaten einigen. Bei der Kündigung des Arbeitgebers während der "fortgesetzten" Probezeit gilt dann die kürzere Kündigungsfrist.Eine derartige Vereinbarung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber vor der Verlängerung der Probezeit erklärt hat, er müsse ansonsten das Arbeitsverhältnis "sofort" kündigen. Eine derartige Erklärung enthält jedenfalls dann keine widerrechtliche Drohung, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Verlängerung der Probezeit hat. Ein Grund für die Verlängerung kann darin bestehen, dass der Arbeitgeber wegen einer längeren betrieblichen Abwesenheit das Verhalten des Arbeitnehmers und die Begründetheit der über ihn vorgebrachten Beschwerden aus eigener Anschauung nicht beurteilen konnte.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.01.1999,32 (4) Sa 1139/98,MDR 1999, 1393

 

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