Auch bei Kündigung während Probezeit Dreiwochenfrist hinsichtlich Kündigungsschutzklage einhalten
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung
gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung
beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dies gilt auch bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung
während der Probezeit, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Schutz gegen eine ordentliche Kündigung
genießt.
Urteil des BAG vom 28.06.2007
6 AZR 873/06
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