Karenzentschädigung auch bei Kündigung in Probezeit
Eine Ergotherapeutin verpflichtete sich in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Umkreis von 15 Kilometern von der Praxis des Arbeitgebers bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen.
Nach drei Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Arbeitnehmerin hielt sich in der Folgezeit an das vereinbarte Wettbewerbsverbot und verlangte dafür die Zahlung einer Karenzentschädigung.
Zunächst wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass eine Karenzentschädigung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag
erwähnt sein muss. Vielmehr genügt - wie hier - ein Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB, in denen die rechtlichen Fragen zu Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung ausführlich geregelt werden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt auch nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Somit stand der gekündigten Therapeutin ein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung zu.
Urteil des BAG vom 28.06.2006
10 AZR 407/05
Pressemitteilung des BAG
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