Fragerecht des Arbeitgebers nach Stasi-Tätigkeiten

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darf ein öffentlicher Arbeitgeber sich in der Regel bei einem Arbeitnehmer erkundigen, inwieweit er für die Stasi tätig gewesen ist. Der Arbeitnehmer muß diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Eine Ausnahme gilt jedoch für Stasi-Tätigkeiten, die vor dem Jahr 1970 abgeschlossen waren. Diese Tätigkeiten dürfen verschwiegen werden.

(Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes v. 04.08.1998 - AZ 1 BvR 2095/97)

 

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