Grundsätzlich bedingte Auskunftspflicht auf Fragen nach Krankheiten

Welche Fragen beim Einstellungsgespräch erlaubt sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Diesmal ging es vor dem Bundesarbeitsgericht um Fragen nach Vorerkrankungen des Bewerbers. Die Richter gaben den Parteien folgende Regeln mit auf den Weg:

Hat der Bewerber eine Vorerkrankung völlig überwunden, braucht er sie gar nicht erwähnen. Bei akuten Erkrankungen muss der Bewerber dann wahrheitsgemäß antworten, wenn dadurch seine Tätigkeit eingeschränkt wird oder die Krankheit ansteckend und für Kollegen bzw. Kunden gefährlich ist. "br />
Schließlich muss offenbart werden, wenn schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit z. B. durch Operation, Kur oder schwere Krankheit zu erwarten ist. Weitergehende Fragen hielt das Gericht für unzulässig. "br />
Urteil des BAG "br />12 AZR 270/84

DM Heft 2/96, Seite 74

 

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