Fragen an Arbeitnehmer über frühere Tätigkeit nur bis zur Einstellung zu beantworten
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitnehmer nach seiner Einstellung grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Fragen seines Arbeitgebers nach seiner Vor- und Ausbildung zu beantworten, wenn diese zu seiner KündigungNur in besonderen Ausnahmefällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, entsprechende nachträgliche Erklärungen abzugeben. Einen derartigen Sonderfall bejahten die Richter bei einem Lehrer im öffentlichen Dienst zu Fragen in bezug auf seine Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit in der ehemaligen DDR.
Urteil des BAG vom 07.09.1995
8 AZR 828/93
RdW-Heft 9/96, Seite V
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