Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht einem Bewerber, der aufgrund seines Geschlechtes eine Stelle nicht erhalten hat, ein Entschädigungsanspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber nach § 613 a Absatz 2 Satz 1 des bürgerlichen Gesetzbuches nur zu, wenn er sich subjektiv ernsthaft beworben hat, und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Weiterhin muß die Benachteiligung auf Grund des Geschlechtes unzulässig gewesen sein. Im Regelfall ist die Benachteiligung auf Grund des Geschlechtes nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Unterscheidung an der Tätigkeit orientiert und die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung ist. Für die Bestellung zum Frauenbeauftragten im Lande Nordrhein-Westfalen ist das weibliche Geschlecht beispielsweise nicht unabdingbare Voraussetzung.

(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes v. 12.11.1998 - AZ 8 AZR 365/97)

 

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