Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht einem Bewerber, der aufgrund seines Geschlechtes eine Stelle nicht erhalten hat, ein Entschädigungsanspruch gegen den potentiellen Arbeitgeber nach § 613 a Absatz(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes v. 12.11.1998 - AZ 8 AZR 365/97)
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