Wahrheitspflicht hinsichtlich Auskunft über Entziehungskur

Im Rahmen eines Einstellungsgespräches hat der Arbeitnehmer die Fragen des Arbeitgebers nach früheren Arbeitgebern und jeweiliger Dauer der Arbeitsverhältnisse wahrheitsgemäß zu beantworten.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine durchgeführte Entziehungskur verheimlichen und so seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erreichen will. "br />
Urteil des LAG Köln vom 13.11.1995
3 Sa 832/95

Der Betrieb 1996, 892

 

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