Aufklärungspflicht bei innerbetrieblichem Stellenwechsel

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber um eine andere Arbeitsstelle, muss er sich grundsätzlich selbst darüber informieren, ob die Veränderung für ihn von Vorteil ist.

Ist jedoch ein Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers zu erkennen, so besteht seitens des Arbeitgebers eine Aufklärungspflicht. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Stellenwechsel ausdrücklich geltend macht, er wolle sich nicht verschlechtern.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn sich aufgrund einer tarifvertraglichen Neuregelung an der bisherigen Stellenbewertung und dem damit verbundenen Bewährungsaufstieg etwas ändert und der Arbeitnehmer von dieser Änderung keine Kenntnis hat.

Urteil des BAG
8 AZR 415/94

NJW Heft 44/96, Seite XXXVIII

 

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