Frage nach Schwangerschaft bei der Einstellung in drei bestimmten Fällen ausnahmsweise wahrheitsgemäß zu beantworten

"br />Das Bundesarbeitsgericht hält die Frage an eine Bewerberin nach einer bestehenden "br />Schwangerschaft für grundsätzlich unzulässig. Nur in drei Ausnahmefällen muß die "br />Stellenbewerberin wahrheitsgemäß antworten: "br />
1.) Durch die Tätigkeit wird die Gesundheit der Bewerberin oder des ungeborenen "br />Kindes gefährdet (z.B. Arzthelferin, Röntgenassistentin). "br />
2.) Die Bewerberin könnte wegen bereits bestehender Mutterschutzzeiten die Stelle gar nicht erst antreten. "br />
3.) Die Stellenbewerberin ist durch die Schwangerschaft für die Tätigkeit gänzlich ungeeignet (z.B. Mannequin, Tänzerin). "br />
Die Rechtsauffassung, daß die Bewerberin ansonsten auf die entsprechende Frage im Bewerbungsgespräch schwindeln darf, bestätigte nun auch der Europäische Gerichtshof.

EuGH (RsC-177/88).

 

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