Kein Entschädigungsanspruch abgelehnter männlicher „Sekretärin“ mangels Ernsthaftmachung und objektiver Geeignetheit

Das Gesetz verbietet in den §§ 611a und b BGB eine geschlechtsbezogene Benachteiligung von Stellenbewerbern. Diese Regelungen gelten auch für Männer. Bewirbt sich ein Mann ohne Erfolg auf eine ausschließlich für Frauen ausgeschriebene Stelle (hier „Chefsekretärin/Assistentin“),

so steht ihm jedoch nicht ohne weiteres ein Entschädigungsanspruch zu. Ein Anspruch setzt voraus, dass die Bewerbung ernsthaft gemeint war und die Stelle objektiv für den männlichen Bewerber geeignet war.

Von der fehlenden Ernsthaftigkeit einer Bewerbung ist auszugehen, wenn der männliche Bewerber mit einer Anstellung schon deshalb nicht rechnen kann, weil er zu wesentlichen Einstellungsvoraussetzungen keine Angaben gemacht und auffallend weit überzogene Gehaltsvorstellungen geäußert hat.

Urteil des LAG Berlin vom 30.03.2006
10 Sa 2395/05
Pressemitteilung des LAG Berlin

 

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