Arbeitgeber muss im Vorstellungsgespräch auf wirtschaftliche Probleme hinweisen

Ein Arbeitgeber muss einen Stellenbewerber im Vorstellungsgespräch jedenfalls dann auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens hinweisen, wenn sich bereits zu diesem Zeitpunkt Probleme bei der Bezahlung der Gehälter oder gar betriebsbedingte Kündigungen in absehbarer

Zeit abzeichnen und der Stellenbewerber eine ungekündigte Position aufgibt.

Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis, macht er sich gegenüber dem neuen Mitarbeiter schadensersatzpflichtig, wenn diesem bereits bei Arbeitsaufnahme aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt wird.

Urteil des LAG Hamm vom 14.01.2005
10 Sa 1278/04
Handelsblatt vom 09.11.2005

 

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