Verzicht auf tarifliche Leistungen kein Einstellungshindernis
Ein Unternehmen bot in Zeitungsanzeigen unter der Überschrift "Initiative für Ausbildung" mehrere Ausbildungsplätze an. Als Voraussetzung für die Einstellung wurde unter anderem gefordert, dass die Bewerber bereit sind, für einen Ausbildungsplatz auf tarifliche Leistungen - z. B. einen Teil der Ausbildungsvergütung - zu verzichten. Der Arbeitgeber wählte fünf Bewerber aus, zu deren Einstellung er die Zustimmung des Betriebsrats beantragte. Er teilte dem Betriebsrat zugleich mit, von allen liege die Bestätigung vor, dass keine Tarifbindung bestehe. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung unter anderem mit der Begründung, die vorgesehene Vergütung sei tarifwidrig und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung. Außerdem behauptete der Betriebsrat, der Arbeitgeber habe in unzulässiger Weise die Gewerkschaftszugehörigkeit zum Auswahlkriterium gemacht.Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Eine untertarifliche Bezahlung stellt für sich keinen Zustimmungsverweigerungsgrund dar. Zur Vermeidung der damit möglicherweise verbundenen Gesetzesverletzung ist es nicht erforderlich, dass die Einstellung ganz unterbleibt. Der Arbeitnehmer kann seine Tarifansprüche gegebenenfalls nach der Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.
Ein Arbeitgeber darf die Einstellung eines Bewerbers jedoch nicht davon abhängig machen, ob dieser Gewerkschaftsmitglied ist. In dem Rechtsstreit konnte der Betriebsrat jedoch nicht beweisen, dass der Arbeitgeber die Bewerber nach deren Gewerkschaftszugehörigkeit überhaupt gefragt hatte.
Beschluss des BAG vom 28.03.2000
1 ABR 16/99
Pressemitteilung 29/00
Betriebs-Berater 2000, 826
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