Keine betriebliche Übung bei bestimmten Arbeitszeiten

Ein Krankenpfleger leistete 25 Jahre lang Nachtdienst in einem Krankenhaus. Durch eine Umstrukturierungsmaßnahme sollte er künftig nur noch im Tagdienst eingesetzt werden.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt wies die Klage des Pflegers auf Weiterbeschäftigung im Nachtdienst ab. Auch eine über Jahrzehnte entstandene Gewohnheit hinsichtlich bestimmter Arbeitszeiten begründet keinen arbeitsvertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf deren Beibehaltung. Dies gilt auch dann, wenn sich dadurch das Einkommen des Arbeitnehmers (hier Wegfall der Schichtzulage) verringert.

Urteil des Hessischen LAG Frankfurt, 9 Sa 1325/98. Handelsblatt vom 19.10.1998

 

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