Einteilung der Teilzeittätigkeit

Reduziert ein Arbeitgeber auf Wunsch eines bislang vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmers dessen Wochenarbeitszeit von 35 auf 19,5 Stunden und wird eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit nicht vereinbart, so ist die Gestaltung der reduzierten Arbeitszeit zunächst Sache des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen wichtiger betrieblicher Gründe auf einer anderen Zeiteinteilung bestehen.

Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M..,6 Ca 2951/01,Handelsblatt vom 09.01.2002

 

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