Dienstbeginn - Keine Anrechungsmöglichkeit der Zeit von der Pforte bis zum Arbeitsplatz

Ein Beamter einer Justizvollzugsanstalt verlangte von seinem Dienstherren, bestimmte Wegezeiten als Arbeitszeit anzuerkennen und ihm dafür eine Dienstbefreiung zu erteilen. "br />Er übernähme bei Dienstantritt an der Pforte einen Schlüssel und ein Funkgerät, um sich von dort auf seine Station innerhalb der Vollzugsanstalt zu begeben. Für die Wege von der Außenpforte bis zur Station und zurück würde er mehrere Minuten täglich benötigen. Diese Zeiten müssten vom Dienstherren ausgeglichen werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte der Beamte mit seiner Forderung keinen Erfolg. "br />Der Dienst eines Beamten beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz und nicht schon am Eingang der Dienststelle. Wegezeiten zum Dienst und vom Dienst nach Hause gehören nicht zum Aufgabenbereich eines Beamten. Hierzu zählen auch solche Wegstrecken, die innerhalb der Dienststelle zurückgelegt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Dienstbeginns und -schlusses ist vielmehr der Ort, an dem der Beamte seine Dienstleistung zu erbringen hat. Im vorliegenden Fall ist dies innerhalb der Justizvollzugsanstalt die Station, auf der der Beamte eingesetzt ist. Wenn auch viele Behörden die sog. Stechuhr am Gebäudeeingang angebracht hätten, so wäre rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn der Dienstherr die Stechuhr quasi am Schreibtisch installieren würde, ließen die Richter erkennen.

Mannheimer Morgen 02./03.10.1999 (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09. September 1999 Az.:2 A 11 040/99)

 

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