Beweislast bei unterschriebenem Stundenzettel trifft grundsätzlich den Werkunternehmer

Bei der Durchführung von Bauarbeiten trifft grundsätzlich den Werkunternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in Rechnung gestellten Stunden im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurden und einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit darstellten.

Die vorbehaltlose Unterzeichnung des vom Handwerker vorgelegten Stundenzettels, der die ausgeführten Arbeiten nach Art und Umfang detailliert beschreibt und die angefallenen Stunden nach Datum und Person ausweist sowie die verbrauchten Materialien im Einzelnen auflistet, hat eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Bauherrn zur Folge. Dieser muss daher im Streitfall die Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden und Materialien nachweisen. "br />
Urteil des OLG Celle vom 03.04.2003
22 U 179/01
OLGR Celle 2003, 261

Urteil des OLG Celle vom 03.04.2003

 

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