Ankleiden gehört grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit - Ausnahme bei Krankenhauspersonal
Der Koch eines Selbstbedienungsrestaurants benötigte angeblich jeweils 15 Minuten zum An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung: Kochhose, -jacke und -mütze. Er meinte, die Umkleidezeit gehöre zur Arbeitszeit und sei ihm daher zu vergüten. "br />Anderer Auffassung war das BAG. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter sahen bei einem Koch keinen höheren Zeitaufwand für das Umkleiden als bei anderen Mitarbeitern des Betriebs. Sie werteten das Umziehen daher nicht als Arbeitsleistung sondern als persönliche Vorbereitung zur Arbeit. "br />
Anders entschied dasselbe Gericht
Urteil des BAG vom 22.03.1995, 5 AZR 934/93. EBE-BAG 1995,106
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