Verteilung zusätzlicher Arbeitszeit auf Teilzeitbeschäftigte

Nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz kann einem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit zustehen. Bietet der Arbeitgeber einen solchen Vollzeitarbeitsplatz oder eine Erweiterung der Arbeitszeit an, hat er den Arbeitnehmer bei der Besetzung des Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Beschäftigt der Arbeitgeber mehrere gleichermaßen qualifizierte Mitarbeiter, unterliegt er bei seiner Entscheidung, welchem der Arbeitnehmer eine Arbeitszeiterhöhung angeboten wird, jedoch keiner rechtlichen Bindung. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass es sich hierbei nicht um eine Ausübung des Direktionsrechts, sondern um eine Vertragsänderung handelt, bei der der Arbeitgeber frei entscheiden kann. Urteil des BAG vom 13.02.2007 9 AZR 575/05 NJW-Spezial 2007, 325 NZA 2007, 807

 

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