Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Arbeitszeitverlängerung
Nach § 9 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes
bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
Ein bei einem Automobilklub in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigter Disponent wollte seine Arbeitszeit verlängern. Als der Arbeitgeber vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit ausschrieb, bewarb er sich um eine der Stellen. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.
Das Bundesarbeitsgericht ließ diese Begründung nicht gelten, weil der Disponent ersichtlich auch bereit gewesen wäre, eine übertarifliche Arbeitszeit hinzunehmen. Da der Automobilklub einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des klagenden Mitarbeiters bevorzugt berücksichtigen müssen.
Urteil des BAG vom 08.05.2007
9 AZR 874/06
Pressemitteilung des BAG
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