Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung
Nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz kann einem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit zustehen. Bietet der Arbeitgeber einen solchen Vollzeitarbeitsplatz an, hat er den Arbeitnehmer bei der Besetzung des Arbeitsplatzes bei gleicher
Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann den Verlängerungswunsch jedoch bei Vorliegen gewichtiger betrieblicher Gründe ablehnen. Das Ziel des Arbeitgebers, durch die Neueinstellung weiterer Teilzeitkräfte eine Verjüngung der Belegschaft herbeizuführen, reicht dabei in der Regel jedoch nicht aus.
Urteil des BAG vom 15.08.2006
9 AZR 8/06
RdW 2007, 217
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