Grenzen des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung

Nach § 8 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) kann von einem Arbeitnehmer die Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells, z. B. Wochen- oder Monatsarbeitszeit verlangt werden, soweit dem nicht

berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen. Nicht gedeckt von dieser Regelung ist jedoch die von einem Mitarbeiter gewünschte Aufteilung, z. B. in monatliche Phasen mit voller Arbeitsleistung und Phasen gänzlicher Arbeitsbefreiung.

So lehnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Wunsch eines Piloten ab, seine Arbeitszeit um ein Zwölftel in der Weise zu verringern, dass er von Januar bis November seine volle Arbeitsleistung erbringt und im Monat Dezember völlig von der Arbeit freigestellt wird. Im Übrigen standen dem ungewöhnlichen Aufteilungswunsch auch zwingende betriebliche Gründe entgegen, da sich die für Dezember gewünschte Freizeitphase zeitlich mit einer Überzahl von Erholungsurlaubsanträgen (Feiertage, Schulferien, Jahresende) anderer Mitarbeiter überschnitten hätte.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.05.2006
12 Sa 175/06
DB 2006, 1682
ZAP EN-Nr. 48/2007

 

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