Kosteneinsparung rechtfertigt keine Änderungskündigung
Ein Arbeitgeber beabsichtigte, aus Kostengründen die Arbeitszeit in seinem Betrieb auf 75 Prozent des bisherigen Volumens zu reduzieren und seine Arbeitnehmer darüber hinaus nur nach Bedarf zu beschäftigen. Er sprach daher einem Teil der Mitarbeiter eine Änderungskündigung aus mit dem
Ziel, deren bisherige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche auf 30 Stunden abzusenken.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen gab der Kündigungsschutzklage einer betroffenen Arbeitnehmerin statt. Der Arbeitgeber konnte nicht ansatzweise darlegen, dass das Änderungsangebot durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt war. Hierzu hätte er im Einzelnen darlegen müssen, wie sich die neue Finanzlage auf die Auslastung seines Betriebs auswirkt. Letztlich ging es dem Betriebsinhaber nur darum, das jeden Unternehmer treffende Wirtschaftsrisiko, über genügend Aufträge zu verfügen, um die Arbeitnehmer vertragsgemäß beschäftigen zu können, auf seine Mitarbeiter zu verlagern. Dies reichte für das Gericht
nicht als kündigungsrechtserhebliche Unternehmerentscheidung aus.
Urteil des LAG Thüringen vom 25.04.2006
7/2 Sa 317/04
Pressemitteilung des LAG Thüringen
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